Die Besonderheit des Betäubungsmittelstrafrechts besteht zunächst in den weiten Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Allein der dehnbare Begriff des „Handeltreibens“ führt dazu, dass selbst bei vermeintlich geringen, augenscheinlich nur unterstützenden Tatvorwürfen erhebliche Freiheitsstrafen drohen. Darüber hinaus sind diese Verfahren aber sehr häufig auch durch die eigene Sucht des Beschuldigten geprägt, die es zu berücksichtigen gilt. Das BtMG sieht etwa wegen dieser eigene Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung oder sogar zum Absehen von Strafe vor.

Bei der Einrichtung der Verteidigung sind diese Möglichkeiten all diese Besonderheiten notwendig zu berücksichtigen. Häufig können im konkreten Fall selbst erhebliche Sanktionsandrohungen durch eine gezielte Verteidigungsstrategie zumindest deutlich gemildert werden. Ein frühzeitiges Ansetzen ist dafür allerdings ebenso erforderlich, wie die dezidierte Kenntnis der entsprechenden Normen.

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