Die notwendigen Auslagen fallen zur Last. Aber wem?

Professionelle Rechtsberatungen im Allgemeinen und Strafverteidigungen im Besonderen kosten Geld und das wirft regelmäßig die Frage auf, ob und wie ein Verfahren (mit)finanziert werden kann. Insbesondere wenn man bedenkt, dass selbst im Falle eines Freispruches nicht per se sämtliche Kosten der Verteidigung von der Staatskasse übernommen werden, sondern nur die notwendigen. Die tatsächlichen Möglichkeiten, Mittel die Verteidigung zu erhalten sind dabei allerdings begrenzt.

Pflichtverteidigung

Wie hier dargestellt sind die finanziellen Verhältnisse einer Person kein Kriterium für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Darüber hinaus sind die Gebühren des Anwalts als Teil der Verfahrenskosten im Falle einer Verurteilung zu ersetzen. Daneben bestehen häufig weitere Ansprüche des Verteidigers gegen seinen Mandanten, die dieser notfalls sogar einklagen kann. Dennoch kann in den Fällen notwendiger Verteidigung die Pflichtverteidigerbestellung vorteilhaft sein, da die Verfahrenskosten bei fehlenden finanziellen Mitteln relativ problemlos gestundet oder in Raten gezahlt werden können.

Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherungen übernehmen regelmäßig keine Deckung, wenn ein Vorwurf im Raume steht, der Vorsatz voraussetzt. Bei Fahrlässigkeitsvorwürfen zahlen sie häufig selbst im Falle einer Verurteilung. Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Beratung und Verteidigung in Ihrem konkreten Fall übernimmt, können Sie problemlos dort erfragen. Eine Deckungszusage wird allerdings auch von mir und den meisten Kollegen gern eingeholt.

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe deckt in Strafverfahren nur die reine Erstberatung und reduziert die auf Sie entfallenden Kosten auf maximal 10 €. Die eigentlich stets notwendige Akteneinsicht ist davon nicht umfasst, so dass die Möglichkeiten zu konkreter Unterstützung über diesen Weg sehr begrenzt sind. Beratungshilfe beantragen sie bitte direkt beim Rechtspfleger des für Sie zuständigen Amtsgerichts. Dieser wird Ihnen einen entsprechenden Schein ausstellen, gegen dessen Vorlage sie beraten werden.

Prozesskostenhilfe

Verfahrenskostenhilfe wird in Strafsachen nicht gewährt. Sofern kein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, wird Ihnen seitens des Staates kein Anwalt beigeordnet.

Natürlich wird Ihre finanzielle Situation in Gesprächen über mein Honorar berücksichtigt. Auch Ratenzahlungen sind in der Regel nach vorheriger Absprache möglich.

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