Qua Gesetz ist ein Rechtsanwalt "unabhängiges Organ der Rechtspflege" und darüber hinaus den Interessen seines Mandanten verpflichtet. Für den als Strafverteidiger tätigen Anwalt gilt nichts anderes. Unabhängig von Ermittlungsbehörden und Gerichten ist es seine Aufgabe, die Rechte und Interessen seines Mandanten zu wahren. Etwas griffiger beschreibt es Hans Dahs in seinem Handbuch für den Strafverteidiger, wenn er sagt:

 

Verteidigung ist Kampf.

 

Er meint damit den Kampf um die Rechte des Beschuldigten, die er in einen Gegensatz zu den Handlungen und Möglichkeiten des Staates in seiner Funktion als Strafverfolgungsapparat setzt.

Das klingt wichtig. Wie wichtig es tatsächlich ist wird deutlich, wenn Sie sich eine Welt vorstellen, in denen dieser "Kampf" unmöglich und die unabhängige Parteilichkeit nicht gegeben ist. Eine Welt, in der ein Verdacht allein ausreicht, um jedwede Handlung staatlicher Organe zu rechtfertigen und in der Ermittler unkontrolliert entscheiden, welche Rechte einem Beschuldigten zuzugestehen sind. In einer solchen Welt möchte ich nicht leben. Sie wäre alles andere als frei.

Unser Rechtssystem ist da weiter. Wir glauben verstanden zu haben, dass auch staatliche Gewalt begrenzt werden muss und sprechen gern von Rechtsstaat, einem Staat also, der sich an die eigenen Regeln zu halten hat. Nirgendwo wird diese Errungenschaft deutlicher auf eine stete Probe gestellt als im Strafrecht.

In den Strafgerichtssälen unserer Republik wird Tag für Tag über die Freiheit, die persönliche sowie die wirtschaftliche Existenz von Beschuldigten entschieden, für die häufig nicht viel mehr als die Unschuldsvermutung - noch so eine Errungenschaft unserer zivilisierten Gesellschaft - zu streiten scheint. Diese durch Beweise zu widerlegen ist zwingende Voraussetzung für eine Verurteilung durch das Gericht; jene Beweise nach den Regeln der Strafprozessordnung heranzuschaffen, zu sondieren und dem Gericht vorzulegen ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft und der Polizei.

Man muss nicht paranoid sein um zu erkennen, dass das Vertrauen eines Beschuldigten in den rechtskonformen Ablauf dieses Verfahrens schnell an Grenzen stößt. Vor ihm baut sich ein Apparat aus Spezialisten auf, die über schier unbegrenzte Mittel verfügen und oftmals keinen Zweifel (mehr) daran erkennen lassen, dass sie ihn für schuldig und strafbar erachten. Das sorgt bei den meisten gelinde gesagt für Angst und Unbehagen, mithin für ein Klima, in dem rechtsstaatliche Grundsätze jedenfalls subjektiv schnell zu einer vagen Idee oder einem bloßen Lippenbekenntnis verkommen. Objektiv wird man überdies wohl ebenfalls nicht blindlings davon ausgehen dürfen, dass jeder Ermittler immer innerhalb seiner gesetzlichen Grenzen agiert. Zu komplex ist das Regelwerk, zu groß sind die Verlockungen.

Die Väter unserer Verfassung sowie die europäische Menschenrechtskonvention wussten das sehr genau. Ihnen war bekannt, dass staatliche Macht, auch und gerade wenn sie sich an Regeln zu halten hat, einer Kontrolle bedarf. Schlagworte wie "Waffengleichheit" und "Fair Trail" oder das Recht, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger hinzuzuziehen entstammen jenen Ideen.

Einem Beschuldigten soll ermöglicht werden, sich über seine Rechte und Optionen zu informieren, aber auch, die gegen ihn gerichteten Handlungen zu überprüfen und ggf. zu beanstanden. Die besten Regeln taugen nichts, wenn sie nicht kontrollierbar sind. Der Beschuldigte soll sicher sein können, dass er das rechtsstaatliche Verfahren bekommt, das ihm das Grundgesetz garantiert und das er all seine Handlungsoptionen kennen und nutzen kann. Ihm diese Möglichkeiten zu geben ist meines Erachtens die essentielle Aufgabe von Strafverteidigung.

Dass so etwas nur funktionieren kann, wenn der Verteidiger selbst unabhängig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege gleichberechtigt gegenüber steht, bedarf wohl keiner Erörterung. Das Strafverteidigung somit nach Dahs auch Kampf sein kann, ja mitunter sein muss, liegt ebenfalls auf der Hand. Kampf nicht um des Kampfes willen oder zur Selbstinszenierung, sondern um die Fairness des Verfahrens, die angesprochene Waffengleichheit herzustellen und darauf zu achten, dass die rechtsstaatlichen Regeln eingehalten werden.

Daneben gehören nach meinem Verständnis aber noch einige weitere Aspekte ins Portfolio eines Strafverteidigers.

Sprach ich weiter oben noch von Angst und Unbehagen, so gilt es auch diesen Gefühlen des Mandanten zu begegnen. In ungewohnten Situationen stellen sich viele, für die meisten von uns banale Fragen, die plötzlich eine ganz andere Dringlichkeit erhalten. "Wer holt meine Kinder ab, während ich vor dem Haftrichter sitze?" "Muss ich die Wohnung kündigen?" "Steht mein Beruf auf dem Spiel, wenn ich verurteilt werde?" "Wie erkläre ich das meiner Mutter?" um nur einige zu nennen. Eine zielorientierte und vor allem mandantengerechte Bearbeitung eines Mandats muss neben der fundierten rechtlichen und prozessualen Beratung auch diese Fragen beantworten, um dem mit einem Vorwurf konfrontierten Menschen auch abseits des Gerichtssaals zu helfen. Manchmal kann diese Hilfe schon darin bestehen der letzte zu sein, der einem Beschuldigten noch zuhört oder ihm die Hand gibt, wie es ein Dozent in einer Bochumer Vortragsreihe einmal treffend ausdrückte. Strafverteidiger zu sein bedeutet eben auch, die Unschuldsvermutung zu respektieren und unabhängig von der Schuldfrage einem Menschen Achtung und Unterstützung entgegen zu bringen.

Dennoch ist der Verteidiger unabhängig, auch von seinem Mandanten. Weder sollte er sich vor den sprichwörtlichen Karren spannen lassen und seinem Mandanten nach dem Munde reden. Noch muss er sich mit den vorgeworfenen Handlungen solidarisieren, diese gar gutheißen. Ein Strafverteidiger verteidigt Menschen gegen erhobene Vorwürfe, keine Taten.

Nachdem Sie nun so lange durchgehalten haben, gestatten Sie mir vielleicht in diesem Zusammenhang noch ein Wort zur Moral. Es wird sie wohl kaum erstaunen, dass ich die Frage nach eben dieser relativ häufig höre, meist gefolgt von schaurig anmutenden Sachverhaltsfiktionen. Nach dem Vorgesagten sollte klar geworden sein, worin ich den Sinn und die Notwendigkeit einer effektiven Strafverteidigung sehe. An dem eigenen Anspruch, dieser Aufgabe bestmöglich nachzukommen, kann ich nichts moralisch diskutables finden. Auch und gerade nicht, wenn es um gravierende Vorwürfe geht.

Zu deutlich hat die Vergangenheit bereits in vielfältiger Weise gezeigt, wohin es führt, wenn Strafverfolger sich in gewissen Situationen zügellos über geltende Regeln hinwegsetzen dürfen und der Zweck die Mittel heiligt. Sie hat uns gelehrt, dass der Rechtsstaat sich unter keinen Umständen der Kontrolle entziehen darf und der Beschuldigte immer Klarheit über seine Möglichkeiten und Rechte erlangen muss. Wer wollte in einem System leben, das gerade wenn es drauf ankommt die eigenen Regeln, insbesondere die Unschuldsvermutung über Bord wirft? Wer sollte entscheiden, wann dieser Zeitpunkt erreicht ist? Und wer könnte sich dann noch darauf verlassen, dass die weichgespülten Regeln nicht noch weiter ausgehöhlt würden?

Nein. Eine garantierte Strafverteidigung ist unumgänglich für eine funktionierende Strafrechtspflege. Sie ist in einem Rechtsstaat unverzichtbar. Und das ist keine Frage der Moral.